Rz. 11

Die Leistungen zur sozialen Teilhabe im Rahmen der Eingliederungshilfe sind im Zeitraum vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019 in § 54 SGB XII und 55 SGB IX geregelt. Ab 1.1.2020 enthält § 113 SGB IX die Definition und den Leistungskatalog. § 113 Abs. 3 SGB IX verweist auf die ergänzenden Regelungen in den §§ 77 bis 84 SGB IX. Die ab 1.1.2020 geltenden Vorschriften führen die Leistungsarten und deren Voraussetzungen, die bereits zuvor dem Grunde nach geregelt waren, differenziert auf. Sie können daher dem folgenden Überblick zugrunde gelegt werden. Das Ziel der Leistungsgewährung wird in § 113 Abs. 1 SGB IX formuliert: Behinderten Menschen soll eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht oder jedenfalls erleichtert werden. Hierzu gehört es, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. Leistungen nach dem 3. bis 5. Kapitel des SGB IX (Medizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe an Bildung) sind dem gegenüber vorrangig. Verschiedene Gruppen von Leistungen sind zu differenzieren: Leistungen für Wohnraum, Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung, Leistungen zur Mobilität, Hilfsmittel und Besuchsbeihilfen. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe werden auch im Zeitraum ab 1.1.2020 nachrangig gegenüber anderen Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Dies stellt § 116 SGB IX klar.

2.5.1 Leistungen für Wohnraum

 

Rz. 12

Leistungen für Wohnraum sollen gemäß § 77 Abs. 1 SGB IX Leistungsberechtigten zu Wohnraum verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.

2.5.2 Assistenzleistungen

 

Rz. 13

Assistenzleistungen werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht. Dazu gehören Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die Leistungen beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in den genannten Bereichen.

2.5.3 Heilpädagogische Leistungen

 

Rz. 14

Für noch nicht eingeschulte Kinder werden gemäß § 79 Abs. 1 SGB IX heilpädagogische Leistungen erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch

1. eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wird

oder

2. die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können.

Für schwerstbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, werden stets heilpädagogische Leistungen erbracht. Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen, sonderpädagogischen, psychosozialen Leistungen und der Beratung der Erziehungsberechtigten, soweit sie nicht von § 46 Abs. 1 SGB IX erfasst sind. Die heilpädagogischen Leistungen werden in Verbindung mit Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 3 SGB IX als Komplexleistung erbracht.

2.5.4 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie

 

Rz. 15

Diese Leistungen werden gemäß § 80 SGB IX erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. § 80 Satz 2 und 3 SGB IX nehmen Bezug auf die Vorschrift zur Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII (vgl. die dortige Komm.).

2.5.5 Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten

 

Rz. 16

Die Leistungen werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen (§ 81 SGB IX). Dazu gehören Hauswirtschafts-, Wohn- und Verkehrstraining, Hilfen im Umgang mit anderen Menschen, mit der eigenen Sexualität, in der räumlichen Orientierung etc., ferner institutionalisierte Hilfen in Fördergruppen und Tageseinrichtungen (Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB I, § 28a Rz. 31 m. w. N.).

2.5.6 Leistungen zur Förderung der Verständigung

 

Rz. 17

Diese Leistungen werden gemäß § 82 SGB IX erbracht, um ...

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