Rz. 19

Für die Berechnung des Wohngeldes ist nach der Formel des § 19 WoGG auch das monatliche Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Dieser wohngeldrechtliche Begriff des Gesamteinkommens entspricht nicht dem Gesamteinkommensbegriff des § 16 SGB IV. Nach § 13 Abs. 1 WoGG umfasst dieses Gesamteinkommen als Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) die Einkünfte aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Zu den Einkünften gehören insbesondere auch Arbeitsentgelte aus einer geringfügiger Beschäftigung. Freibeträge (§ 17 WoGG) und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) sind jedoch davon abzuziehen. Steuerrechtliche Verluste eines Haushaltsmitglieds werden nicht vom Gesamteinkommen abgesetzt; weder gegenüber den eigenen Einkünften noch gegenüber den Einkünften der anderen Haushaltsmitglieder. Nach § 13 Abs. 2 WoGG gilt dabei ein Zwölftel des (Jahres)Einkommens als monatliches Gesamteinkommen.

 

Rz. 20

In den §§ 14 bis 17 WoGG werden umfangreiche eigenständige Regelungen zur Berechnung des Gesamteinkommens getroffen; dabei ist grundsätzlich im Wege einer Prognose auf diejenigen Einnahmen abzustellen, die im Bewilligungszeitraum für das Wohngeld zu erwarten sind. Ausgangspunkt der Gesamteinkommensberechnung ist dabei für jedes zu berücksichtigende Familienmitglied die (voraussichtliche) Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG wobei nach § 14 Abs. 1 WoGG auch die in § 14 Abs. 2 EStG benannten steuerfreien oder steuerreduzierten Einkünfte den positiven Einkünften zugeordnet werden, so dass z. B. Renten nicht nur mit dem Ertragsanteil berücksichtigt werden. Zu den Einkünften zählen auch einmalige Einkünfte, die nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 WoGG zu verteilen sind, damit ein Bezug zum Bewilligungszeitraum des Wohngeldes hergestellt wird. Da die Einkünfte vom Grundsatz her als Bruttobeträge erfasst werden, sind in § 16 WoGG Abzugsbeträge für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern vorgesehen. Weitere Frei- bzw. Abzugsbeträge sind in §§ 17, 18 WoGG vorgesehen.

 

Rz. 21

Neben der Verpflichtung über Angaben zu den Einkünften durch den Antragsteller und die berücksichtigungsfähigen Familienmitglieder, besteht nach § 33 Abs. 2 WoGG die Möglichkeit des auch automatischen Datenabgleichs mit anderen Stellen, um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken. Der automatische Datenabgleich schließt jedoch Einzelprüfungen und Abfragen aufgrund konkreter Verdachtsmomente nicht aus. Der Datenabgleich kann grundsätzlich auch schon vor der Bescheiderteilung erfolgen.

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