Es besteht ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung. Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

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