Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die
1. |
bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und |
2. |
den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten), |
durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).
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