Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die

 

1.

bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und

 

2.

den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),

durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).

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