Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 2 Nr. 5 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt. Sie sollte in dieser Fassung bis zum 31.12.2019 gültig sein. Sodann sollte § 63b Abs. 1 Satz 1 durch Art. 13 Nr. 20 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3243) neu gefasst werden, wobei es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX handelte (BT-Drs. 18/9522 S. 337). Allerdings wurden diese redaktionellen Änderungen obsolet bzw. sind aufgrund textlicher Unstimmigkeiten nicht durchführbar, nachdem § 63b Abs. 1 gemäß Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (BT-Drs. 18/10510 S. 128) abweichend vom ursprünglichen Regierungsentwurf am 1.1.2020 in Kraft getreten ist.

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