Rz. 2

Um eine größere Ortsnähe zu erreichen, gibt die Vorschrift den Ländern die Ermächtigung zu bestimmen, dass und inwieweit Sozialhilfeträger örtliche Behörden zur Durchführung von Aufgaben der Sozialhilfe heranziehen können. Im Einzelnen gilt Folgendes:

 

Rz. 3

  • Landesrecht kann bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Aufgabendurchführung heranziehen können.
  • Daneben können die Länder ebenfalls bestimmen, dass und inwieweit die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, örtliche Träger der Sozialhilfe sowie diesen zugehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Aufgabendurchführung heranziehen können.
 

Rz. 4

Die Heranziehung ändert an der Zuständigkeit nichts, es ist nur eine Durchführungsheranziehung. Die Regelung ist verfassungsgemäß (zur Vorgängervorschrift § 96 BSHG: BVerfG, Urteil v. 18.7.1967, 2 BvF 38/62). Es handelt sich weder um Amtshilfe (Deckers, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 99 Rz. 4) noch um eine Delegation (Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 99 Rz. 1).

 

Rz. 5

Die Heranziehungsbefugnis ist zu unterscheiden von der Ermächtigung des § 3 Abs. 2 Satz 1, der den Ländern das Recht einräumt, auch andere Stellen als kreisfreie Stellen und Landkreise zu örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu bestimmen. Soweit davon Gebrauch gemacht wird, handelt es sich um eine echte, abschließende Aufgabenübertragung mit originärer Zuständigkeitszuordnung. Machen Länder von der Ermächtigung Gebrauch, geht die Heranziehungsbefugnis ins Leere. Der Gesetzgeber sollte deshalb eine Harmonisierung der Regelungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und des § 99 Abs. 1 ins Auge fassen. Das könnte in der Weise geschehen, dass in Abs. 1 nicht auf die Kreise als solche, sondern auf die örtlichen Träger Bezug genommen wird. Damit wäre zugleich ein Gleichklang zwischen den beiden Absätzen von § 99 hergestellt, indem in beiden Fällen nicht auf kommunale Körperschaften, sondern auf die (nach Bundes- oder Landesrecht bestimmten) Träger der Sozialhilfe abgestellt würde.

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