Rz. 26

Nach Abs. 1 Satz 2 bleibt die einmal begründete Zuständigkeit bis zur Beendigung der Leistung bestehen, wenn die Leistung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Sozialhilfeträgers erbracht wird. Nicht die Leistung, sondern die Zuständigkeit wird "verlängert", daher muss nicht notwendigerweise vorher bereits Sozialhilfe geleistet worden sein. Es reicht aus, wenn erstmals Sozialhilfe geleistet werden muss und dies dann außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbreiches des Trägers geschieht (Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 98 Rz. 6). Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Träger der Sozialhilfe die Hilfe im Bereich eines anderen Trägers ausdrücklich und bewusst sicherstellt (Steimer, in: Mergler/Zink SGB XII, § 98 Rz. 45). Von ihm also müssen die entscheidenden Vorbereitungen für die auswärtige Sozialhilfegewährung getroffen worden sein. Nachträgliche Zustimmung reicht nicht aus (Zeitler, NDV 1994 S. 177). Die Vorschrift bezieht sich nur auf ambulante und teilstationäre Leistungen, da für sie die Sonderregelung des Abs. 2 Satz 1 nicht gilt; sie greift also in den Fällen, in denen eine qualifizierte Hilfe wie ambulante Facharztbehandlung, Besuch eines Sonderkindergartens oder einer Werkstatt, Unterbringung in einem Frauenhaus auswärts sichergestellt wird (weitere Beispiele bei Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 98 Rz. 6, und Steimer, in: Mergler/Zink SGB XII, § 98 Rz. 44). Umzugsfälle sind nicht Gegenstand der Regelung, da hier der tatsächliche Aufenthalt wechselt und somit Abs. 1 Satz 2 unmittelbar Anwendung findet (Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 98 Rz. 7; vgl. Rz. 24). Eine zeitliche Beschränkung der Zuständigkeitsverlängerung ist nicht vorgesehen, vielmehr hat es der leistende Sozialhilfeträger selbst in der Hand, seine Zuständigkeit zu beenden, indem er die Sicherstellung der Hilfe im Bereich des anderen Trägers nicht mehr aufrechterhält (BVerwG, Urteil v. 20.9.2001, 5 C 6/01, FEVS 53 S. 296, 299; Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 98 Rz. 7; Deckers, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 98 Rz. 8, 16 f; Steimer, in: Mergler/Zink SGB XII, § 98 Rz. 48).

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