Rz. 15

Abs. 1 Satz 1 bestimmt, welcher von mehreren infrage kommenden sachlich zuständigen Trägern zur Gewährung der Hilfe im jeweiligen Einzelfall nicht nur berechtigt, sondern auch zugleich verpflichtet ist (Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 98 Rz. 8). Damit wirkt diese Vorschrift in drei Richtungen (Funktionen):

  • Für den Sozialhilfeträger ist die örtliche Zuständigkeitsregelung originärer Bestandteil der Ordnung des allgemeinen Staats- und Verwaltungsaufbaus (Deckers, in: Wahrendorf/Grube/Flint, SGB XII, § 98 Rz. 5).
  • Der Leistungssuchende erhält Auskunft darüber, an welche Behörde er sich wenden muss. Für ihn hat sie die Funktion einer sozialen Schutz- und Begünstigungsvorschrift (BVerwG, Urteil v. 5.3.1998, 5 C 12/97).
  • Schließlich regelt sich über die Zuständigkeitszuweisung auch die Frage der Kostentragung. Denn im Sozialhilferecht hat der zuständige Träger auch die Kosten der Hilfe zu tragen (Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 98 Rz. 9). Daraus resultierende ungleiche Belastungsverteilungen werden einerseits über das Kostenerstattungsrecht, andererseits über Landes- und Bundesbeteiligungen an den Kosten ausgeglichen. Dieser Kostenausgleich wirkt im Innenverhältnis der Behörden untereinander und hat im Hinblick auf das Rechtsverhältnis zwischen dem zuständigen Sozialhilfeträger und dem Leistungssuchenden keinerlei Auswirkungen.

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