Rz. 56

Der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Bestattung folgt aus § 74. Danach werden diese Kosten vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers richtet sich nach Abs. 3.

 

Rz. 57

Danach ist für die Übernahme der Bestattungskosten der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe geleistet hat; ist dies nicht der Fall, wurde also nicht bis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Todes Sozialhilfe geleistet, richtet sich die Zuständigkeit nach der örtlichen Lage des Sterbeortes, der dortige Träger der Sozialhilfe ist örtlich zuständig. Nach dem Wortlaut reichen einmalige Leistungen zur Begründung der Zuständigkeit nicht aus (Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 98 Rz. 28; Deckers, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 98 Rz. 3).

 

Rz. 58

Der Begriff "bis zum Tod" darf nicht allzu eng – insofern wie die identische Formulierung in § 102 Abs. 3 Nr. 2 – ausgelegt werden (Steimer, in: Mergler/Zink SGB XII, § 98 Rz. 74; Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 98 Rz. 28). Wurde z. B. der Leistungsberechtigte kurz vor dem Tod zulasten der Krankenkasse in ein Krankenhaus aufgenommen, sodass während der Zeit der Krankenhausbehandlung Sozialhilfe nicht zu leisten war, verbleibt es bei der Zuständigkeit des bis zur Aufnahme zuständigen Sozialhilfeträgers (Zeitler, NDV 1993 S. 334). Auch wenn aufgrund einer Zuständigkeit nach Abs. 2 Satz 2 von einem Sozialhilfeträger erst nach dem Tod eines Antragstellers Leistungen der Sozialhilfe bewilligt und erbracht werden, ergibt sich für die Übernahme der Bestattungskosten eine Zuständigkeit dieses Sozialhilfeträgers nach Abs. 3, 1. Alt. (Spr.St. Stuttgart, Entscheidung v. 12.10.2007, St. 07/06, EuG 2009 [63] S. 85).

 

Rz. 59

Wurde bis zum Tode keine Sozialhilfe geleistet, greift die 2. Alt. Danach kommt es auf den Sterbeort an. Der Sozialhilfeträger, in dessen räumlichem Bereich der Sterbeort liegt, ist für die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten zuständig. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn der Verstorbene in einer stationären Einrichtung gestorben ist (VGH Baden-Württemberg, FEVS 46 S. 2). Einen Schutz des Anstaltsortes, wie ihn Abs. 2 vorsieht, gibt es hier nicht (Hohm, in: Schellhorn e.a., SGB XII, § 98 Rz. 108). Das ist auch angesichts der relativ seltenen Fälle eines Versterbens sozialhilfeunabhängiger Personen in einer stationären Einrichtung sachgerecht. Dies gilt auch für den Bereich der stationären Altenpflege, da hier die Unterbringung weit überwiegend ortsnah erfolgt, Anstaltsorte mit überregionalem Einzugsbereich also kaum existieren.

 

Rz. 60

Abs. 3 trifft keine Regelung für die Fälle, in denen der Sterbeort außerhalb des Geltungsbereichs des SGB XII liegt und die Bestattung im Inland vorgesehen werden soll. Hier ist es sachgerecht, im Wege der ergänzenden Gesetzesauslegung auf den tatsächlichen Aufenthaltsort desjenigen abzustellen, der die Bestattung veranlasst hat und dem nach § 74 nicht zugemutet werden kann, die Kosten ganz oder teilweise zu tragen (Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 98 Rz. 76, unter Hinweis auf OVG Hamburg, Urteil v. 21.2.1992, Bf IV 44/90; Treichel/Schoch, in: LPK-SGB XII, § 98 Rz. 45; Hohm, in: Schellhorn e.a., SGB XII, § 98 Rz. 109)). In diesen Fällen scheitert eine Kostenübernahme nicht an mangelnder rechtzeitiger Kenntnis des Sozialhilfeträgers (§ 18), denn § 74 normiert einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, dem die bereits erledigte Hilfegewährung von dritter Seite nicht entgegensteht (Rabe, in: Fichtner/Wenzel, SGB XII, § 98 Rz. 28, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil v. 5.6.1997, 5 C 13/96).

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