0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist nach Art. 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Die Vorschrift fasst die Verordnungsermächtigungen von § 76 Abs. 3, § 88 Abs. 4 BSHG – im Wesentlichen inhaltsgleich – zusammen. Lediglich die Verordnungsermächtigung aus § 76 Abs. 3 BSHG a. E. ist weggefallen. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung der Einführung des Arbeitslosengeldes II, das für erwerbsfähige Hilfebedürftige i. S. d. § 7 Abs. 1 und § 8 SGB II vorrangig ist. Deswegen kommt eine Einkommensanrechnung aus Erwerbstätigkeit bei Leistungsempfängern nach SGB XII im Wesentlichen nur noch für Tätigkeiten von weniger als 3 Stunden in Betracht, wofür nun § 82 Abs. 3 eine – einfach zu handhabende – prozentuale, einheitliche Anrechnung vorsieht (BT-Drs. 15/1514 S. 65), ohne dass weiterhin ein Bedürfnis besteht, hierfür eine Verordnungsermächtigung vorzuhalten.

In Angleichung an die Systematik der übrigen Sozialgesetzbücher wurde die Verordnungsermächtigung mit § 96 zudem an das Ende des Kapitels 11 (Einsatz des Einkommens und des Vermögens) gestellt.

Zum 8.11.2006 wurde die Zuständigkeitsregelung in Abs. 2 an den geänderten Ministerienzuschnitt durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) angeglichen.

Parallelvorschrift bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist § 13 SGB II.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

In § 96 sind Ermächtigungen enthalten, durch Rechtsverordnung Näheres zu Einkommen und Vermögen zu bestimmen. Abs. 1 ist einschlägig, soweit es um die Konkretisierung des nach § 82 bei der Leistungsgewährung anzurechnenden Einkommens geht.

Nach Abs. 2 kann die Schonvermögensgrenze aus § 90 Abs. 2 Nr. 9 für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Verordnungswege festgelegt werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Einkommen

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 wird die Bundesregierung unter Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dies gilt insbesondere für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung bisher keinen Gebrauch gemacht. Sie hat aber nach der inhaltsgleichen Ermächtigung aus § 76 Abs. 3 BSHG die Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG v. 28.11.1962 erlassen (BGBl I S. 692). Diese Verordnung wurde durch Art. 12 i. V. m. Art. 67 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) geändert. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung der Verordnung an die Regelungen des SGB XII (BT-Drs. 15/1514 S. 74).

Die Verordnung enthält in § 1 eine allgemeine Regelung zum Einkommen, in §§ 2 ff. Ausführungen zu den einzelnen Einkommensarten:

  • § 2 für die Bewertung von Sachbezügen,
  • § 3 für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • §§ 4, 5 für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit,
  • § 6 für Einkünfte aus Kapitalvermögen und § 7 für solche aus Vermietung und Verpachtung.

2.2 Schonvermögen

 

Rz. 4

Abs. 2 ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte die, nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 als Schonvermögen von der Vermögensanrechnung ausgenommen sind, zu bestimmen. Die Vorschrift ist als hinreichend bestimmt i. S. d. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen (krit. aber Conradis, info also 2017 S. 63, 64), da sich insbesondere der Zweck der der Verordnung aus der Systematik des § 90 SGB XII ermitteln lässt.

Mit Wirkung zum 1.4.2017 wurde die Höhe der Barbeträge durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII v. 22.3.2017 (BGBl. I S. 519) grundlegend neu geregelt. Der Vermögensfreibetrag wurde auf 5.000,00 EUR für jede volljährige Person sowie für jede alleinstehende Person angehoben (vgl. § 1 Nr. 1 der Verordnung). Anlass der Reform war, dass eine substanzielle Erhöhung des Vermögensfreibetrages seit 1988 nicht stattgefunden hatte. Weiterhin sollte der Vermögensfreibetrag im Hinblick auf eine Erhöhung des Vermögensfreibetrages durch das Bundesteilhabegesetz angehoben werden, insbesondere mit Blick auf behinderte Menschen, die auch zukünftig auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein werden (vgl. BR-Drs. 50/17 S. 2). Nach der Verordnung ergeben sich für die unterschiedlichen Fallkonstellationen folgende kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (vgl. BR-Drs. 50/17 S. 4):

 
Einzelne nachfragende Person 5.000,00 EUR
Nachfragende Person und deren Ehegatte und Lebenspartner bzw. einer weiteren Person in eheähnlicher Gemeinschaft zu- sammen 10.000,00 EUR (jeweils 5.000,00 EUR)
Für Personen, die von der nachfragenden Person oder seinem Ehegatten/Lebenspartner oder den Eltern oder des Elternteils überwiegend unterhalten wird, zusätzlich 500,00 EUR
Nachfragende Person minderjährig, unverheiratet und Sozialhilfe auch vom Vermögen der Eltern abhängig 10.500,00 EUR
Nachfragende Person minderjährig, unve...

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