Rz. 2

Dem Feststellungsverfahren nach § 95 liegt der Fall zugrunde, dass ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf eine andere – an sich vorrangige – Sozialleistung in Betracht kommt. Dann kann der Sozialhilfeträger diesen Anspruch nach § 95 im eigenen Namen für den Leistungsberechtigten geltend machen sowie Rechtsmittel einlegen, soweit ihm ein Erstattungsrecht zusteht. Der Norm kommen damit zwei Funktionen zu: Einerseits erweitert sie die Möglichkeiten der Sozialhilfeträger zur Sicherung und Durchsetzung ihrer Erstattungsansprüche gegen andere Leistungsträger und dient damit ebenso wie §§ 93, 94 der Wiederherstellung des Nachrangs, hier in Bezug auf vorrangige Sozialleistungen. Andererseits kann über das Feststellungsverfahren Bedürftigkeit des Leistungsberechtigten vermieden bzw. behoben werden, dann nämlich, wenn der Anspruch auf die andere, vorrangige Sozialleistung mit Erfolg in einem Umfang geltend gemacht werden kann, der den Erstattungsanspruch übersteigt. § 95 Satz 1 regelt die Voraussetzungen der Feststellung sowie das Verfahren. Satz 2 enthält eine Sonderbestimmung für Fristen, wovon wiederum Satz 3 eine Gegenausnahme macht.

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