Rz. 1

Die Vorschrift ist nach Art. 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 in Kraft getreten. Sie ersetzt den bisherigen § 91a BSHG, der mit dem Gesetz über die Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) eingefügt worden war. § 92 weist gegenüber § 91a BSGH lediglich eine redaktionelle Änderung auf (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 67), weshalb die zu § 91a BSHG ergangene Rechtsprechung zur Auslegung der geltenden Regelung uneingeschränkt herangezogen werden kann. Der Vorschrift des § 91a BSHG ging bis zum 30.6.1983 die Regelung des § 1538 Abs. 1 RVO voraus, die sich auf die Befugnis zur Feststellung von Leistungen aus der RVO beschränkte. Das in den Jahren 2003/2004 geltende GSiG sah eine entsprechende Regelung nicht vor (vgl. zur Anwendbarkeit des § 95 für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem Vierten Kapitel des SGB XII unten Rz. 3).

Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ist mit § 5 Abs. 3 SGB II eine vergleichbare Vorschrift vorhanden. Diese wird durch die Vorschrift des § 12a Satz 1 SGB II flankiert, wonach Leistungsberechtigte verpflichtet sind, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Eine entsprechende, den allgemeinen Nachranggrundsatz konkretisierende Regelung kennt das SGB XII nicht.

Weiterhin sehen § 97 SGB VIII und § 27i BVG entsprechende Befugnisse zur Feststellung von Sozialleistungen für die Träger der Jugendhilfe bzw. der Kriegsopferfürsorge vor.

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