Rz. 2

In § 94 ist eine abschließende Sonderregelung für den Übergang zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche und auf diese bezogene Auskunftsansprüche enthalten. Die Vorschrift dient ebenso wie § 93 der Wiederherstellung des Nachrangs und ist gleichzeitig Folge des Faktizitätsprinzips. Denn an sich hätte der Leistungsberechtigte wegen des Nachrangs der Sozialhilfe bei bestehendem Unterhaltsanspruch keinen Leistungsanspruch. Nur wenn der Unterhaltsanspruch die Notlage nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen kann (Grundsatz des Tatsächlichen), besteht ausnahmsweise Anspruch auf Leistungen. Um dann den Nachrang wieder herzustellen bedarf es – im Gegensatz zu § 93 – grundsätzlich keines weiteren Tätigwerdens des Sozialhilfeträgers in Form der Überleitung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs durch (ermessensfehlerfreie) Anzeige. Vielmehr geht dieser Anspruch kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über, was die Herstellung des Nachrangs zu den Unterhaltspflichtigen erleichtert. Gleichzeitig enthält die Vorschrift zugunsten aller Unterhaltspflichtigen Schutzbestimmungen, die den Anspruchsübergang ganz oder teilweise ausschließen. Der Leistungsberechtigte wird durch die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen nicht in eigenen Rechten verletzt (LSG Hamburg, Urteil v. 20.10.2016, L 4 SO 5/16, Rz. 17).

In Abs. 1 sind einerseits die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs definiert und andererseits ist geregelt, wann der Übergang entfällt; solche Ausschlusstatbestände kennt auch Abs. 3.

Abs. 2 regelt Besonderheiten für Unterhaltspflichtige von behinderten und pflegebedürftigen Personen.

Abs. 4 regelt das Verfahren in den Fällen, in denen Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit oder Leistungen für die Zukunft betroffen sind.

Abs. 5 enthält Regelungen zur Durchsetzung der Ansprüche, insbesondere die Rückübertragung des Anspruchs auf den Leistungsberechtigten zwecks gerichtlicher Geltendmachung.

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