Rz. 7

Nach dieser Bestimmung soll über die häusliche Ersparnis hinaus in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn Leistungsberechtigte auf voraussichtlich längere Zeit in einer Einrichtung gepflegt werden müssen. Es muss sich um eine stationäre Einrichtung handeln. Teilstationäre Einrichtungen werden in Abs. 2 nicht erfasst. Über die häusliche Ersparnis nach Abs. 1 (die sich maximal auf den Rechtenposten des § 27b Abs. 1 Satz 2 beläuft) hinaus, soll nach Abs. 2 eine Heranziehung in angemessenem Umfang bis hin zu den tatsächlichen Kosten des Lebensunterhalts erfolgen. Die Obergrenze des Einkommenseinsatzes bildet deshalb die Grundpauschale i. S. d. § 76 Abs. 2 Satz 1.

 

Rz. 8

Entgegen der Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach die Träger der Sozialhilfe durch "das (ihnen) weiterhin eingeräumte Ermessen (in) der Lage sein (werden), (…) die frühere Praxis nach dem Bundessozialhilfegesetz vorzuführen" (BT-Drs. 16/2711, a. a. O.), handelt es sich um eine gebundene Entscheidung; lediglich in atypischen Fällen ist dem Sozialhilfeträger Ermessen eingeräumt (vgl. BSG, Urteil v. 23.8.2013, a. a. O., Rz. 28, m. w. N.). Ein atypischer Fall kann etwa darin begründet sein, dass bei dem Partner des Leistungsberechtigten besonders hohe Besuchskosten entstehen (vgl. Eicher, a. a. O., Anhang zu § 13 SGB XII Rz. 3) oder in Fällen, in denen der Partner Einkommen missbräuchlich verschleiert.

 

Rz. 9

Die Pflege muss voraussichtlich für längere Zeit erforderlich sein. Maßgeblich für die Prognose ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung. Eine Dauerpflege liegt vor, wenn sie nach ärztlicher Erfahrung mehr als 6 Monate dauern wird (Behrend, in: jurisPK-SGB XII, § 92a Rz. 23; für einen Zeitraum von einem Jahr hingegen Schoch, in: LPK-SGB XII, § 92a Rz. 13; differenzierend: Hohm, in: Schellhorn/ Hohm/Scheider, SGB XII, § 92a Rz. 18).

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