Rz. 12

Ob und ggf. welche Sicherheiten der Sozialhilfeträger fordert, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei Darlehen in geringer Höhe besteht i. d. R. kein Bedarf, den Rückzahlungsanspruch zu sichern. Für eine Sicherung kann demgegenüber sprechen, dass bei umfangreicher Leistungsgewährung die spätere Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs anders kaum Aussicht auf Erfolg verspricht, da anderweitige Rückzahlungsmöglichkeiten des Leistungsberechtigten aufgrund fehlenden Einkommens und anderweitiger Vermögenswerte nicht bestehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind etwaige Kosten der Sicherungsbestellung zu berücksichtigen. Der Rückzahlungsanspruch kann dinglich z. B. gesichert werden, indem ein Grundstück mit einem Grundpfandrecht (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, §§ 1113 ff. BGB) belastet oder eine bewegliche Sache mit einem Pfandrecht (§§ 1204 ff. BGB) belegt wird. Daneben kommen aber auch Sicherungsübereignungen (§ 930 BGB) sowie (Sicherungs-)Abtretungen (§§ 398 ff. BGB) in Betracht. Schließlich kann die Sicherheit auch darin bestehen, dass sich der Sozialhilfeträger einen zweiten Schuldner bestellen lässt, der als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) oder als Bürge (§§ 765 ff. BGB) für die Rückzahlung des Darlehens mit seinem Vermögen haftet. Das Sicherungsgeschäft ist dem bürgerlichen Recht zuzuordnen (Geiger, in: LPK-SGB XII, § 91 Rz. 12). Akzeptiert der Hilfesuchende die angemessene Sicherheitsleistung nicht, darf der Sozialhilfeträger die Sozialhilfe verweigern (OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.7.1997, 12 M 3558/97; SG Aachen, Urteil v. 3.9.2013, S 20 SO 170/12).

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