Rz. 10

Der Sozialhilfeträger kann das Darlehen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X (OLG Schleswig, Urteil v. 4.9.1987, 14 U 371/85) oder durch Verwaltungsakt gewähren (oder nach Maßgabe der Zwei-Stufen-Thorie durch Entscheidung über das Ob mittels Verwaltungsakt und der Regelung des Wie durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.10.2012, L 23 SO 106/10 m. w. N.). Der Sozialhilfeträger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Leistungsberechtigten zunächst den Abschluss eines Darlehensvertrages anzubieten und mit ihm die Bedingungen "auszuhandeln" (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.10.2012, L 23 SO 106/10).

 

Rz. 11

Die Modalitäten der Darlehensvergabe sind in jedem Fall dem öffentlichen Recht zuzuordnen und unterliegen den Regelungen des SGB X. Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB, sofern die Besonderheiten des Sozialhilferechts nicht entgegenstehen. Im Darlehensvertrag bzw. -bescheid sind alle Bedingungen zu regeln, d. h. die Höhe des Darlehens, die Laufzeit, die Höhe der Raten, die Tilgungssätze und evtl. tilgungsfreie Zeiträume. In dem Vertrag bzw. Bescheid kann auch die Rückforderung bereits verbindlich geregelt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.10.2012, L 23 SO 106/10).

Zinsen für darlehensweise gewährte Leistungen dürfen mangels Ermächtigungsgrundlage sowie mangels analogiefähiger Regelungslücke nicht verlangt werden (vgl. BSG, Urteil v. 27.5.2014, B 8 SO 1/13 R). Dies dürfte mit denselben Argumenten auch für eine Verzinsung nach Rechtshängigkeit analog § 291 BGB gelten (a. A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.7.2007, L 19 AS 43/07; OVG Münster, Urteil v. 17.5.1988, 8 A 189/87).

Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen kann auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden. Die Rückforderung muss nicht im Wege einer Leistungsklage durchgesetzt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.10.2012, L 23 SO 106/10).

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