Rz. 23

Nr. 3 soll der genannten Personengruppe den Bau eines angemessenen Hausgrundstücks durch die Privilegierung von Ansparungen, die nicht als Vermögen einzusetzen sind, ermöglichen.

Das Vermögen muss dazu bestimmt sein, ein angemessenes Hausgrundstück i. S. d. Nr. 8 zu beschaffen oder zu erhalten. Unter dem Beschaffen eines Hausgrundstückes sind der Erwerb eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung, der Neubau, der Erwerb eines Dauerwohnrechts i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz1 WEG oder der Abschluss eines Erbbauvertrages zu verstehen. Geschützt ist ferner das Vermögen, mit dem eine solche Immobilie erhalten, d. h. instand gesetzt oder zweckdienlich verbessert werden soll.

 

Rz. 24

Die subjektive Zweckbestimmung muss anhand der feststellbaren objektiven Umstände nachvollziehbar sein, sie muss nach dem Wortlaut der Norm "nachweislich" sein. Der Vermögensinhaber muss bereits konkrete, d. h. objektbezogene Dispositionen getroffen haben, aus denen sich eine eindeutige, ernsthafte und unmissverständliche Absicht zur Umwandlung des Vermögens in Wohneigentum ergibt (vgl. BSG, Urteile v. 4.9.1979, 7 RAr 115/78, und v. 29.1.1997, 11 RAr 63/96). Als Nachweis kommt die Vorlage von Bau- und Finanzierungsplänen, Bauanträgen und Kaufverträgen in Betracht. Diese sind aber nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil v. 4.9.1979, 7 RAr 115/78). Ausreichen können auch Aufträge an Baufinanzierer, Makler, Architekten und Handwerker, wenn sich aus ihnen eine konkrete Erwerbsabsicht ergibt (Mecke, in: juris-PK SGB XII, § 90 Rz. 71; Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 Rz. 41). Die bloße Existenz eines Bausparvertrages reicht dagegen nicht aus (vgl. SG Karlsruhe, Urteil v. 14.8.2015, S 1 SO 4269/14; Mecke, a. a. O.; Giere, a. a. O.) Ein solcher Vertrag kann auch ohne Bauabsicht abgeschlossen werden.

 

Rz. 25

Ob eine "baldige" Beschaffung anzunehmen ist, ist unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls anhand einer Prognoseentscheidung zu bestimmen. Nicht ausreichend die bloße Behauptung oder der Wille des Hilfesuchenden, das Vermögen in dieser Weise zu verwenden. Erforderlich ist, dass der Hilfesuchende voraussichtlich in der Lage sein wird, das angestrebte Objekt baldig zu beschaffen. Der baldige Erwerb darf also nicht ein unrealistischer Wunschtraum sein (vgl. LSG Hessen, Urteil v. 26.1.2009, L 9 SO 48/07). Der Gesetzgeber wollte dem Leistungsberechtigten ausreichend Zeit einräumen, seine Eigenmittel zu ergänzen, um das Bauvorhaben mit einem tragfähigen Finanzierungskonzept beginnen zu können (vgl. BT-Drs. 11/391 S. 5). Ein Zeitraum von 3 Jahren kann hiervon noch umfasst sein (vgl. Hess. LSG, Urteil v. 26.1.2009, L 9 SO 48/07). Das LSG Rheinland-Pfalz hat einen Zeitraum von 5 Jahren in einem Fall nicht ausreichen lassen (Urteil v. 31.5.2011, L 3 AS 147/09).

 

Rz. 26

Nicht erforderlich ist, dass diese Person auch Inhaber des Vermögens ist. Inhaber des Vermögens kann auch eine Person sein, mit der der Betroffene ein Einsatzgemeinschaft nach § 19 bildet. Unter Berücksichtigung des offenen Wortlauts und des Zwecks des Privilegierungstatbestandes, der genannten Personengruppe den Bau eines angemessenen Hausgrundstücks zu ermöglichen, ist auch Vermögen nicht einsatzpflichtiger Verwandter erfasst (ebenso Mecke, in: juris-PK SGB XII, § 90 Rz. 71; a. A. Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 Rz. 38; Steimer, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 90 Rz. 38).

 

Rz. 27

Das Vermögen muss für die Wohnzwecke behinderter oder pflegebedürftiger Menschen vorgesehen sein. Unerheblich ist dabei, wem das Vermögen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft gehört. Entfällt der Wohnzweck (z. B. weil der behinderte Mensch dauerhaft auszieht oder in eine stationäre Einrichtung umzieht), so endet damit gleichzeitig der Schutz des Vermögens.

 

Rz. 28

Das Vorhaben ist gefährdet, wenn es wegen des Vermögenseinsatzes auf unabsehbare Zeit aufgeschoben werden müsste oder wenn sich die laufenden Belastungen bzw. die verzögerungsbedingten Kosten erheblich erhöhen würden.

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