Rz. 16

Der Gesetzgeber hat in Abs. 3 den Leistungsberechtigten in Ansehung des Wunschrechtes die Möglichkeit ausdrücklich zugestanden, bei der Wahl einer Einrichtung auf die Betreuung und Begleitung durch Geistliche des eigenen Bekenntnisses abzustellen. Durch diese Vorschrift wird für die Leistungsberechtigten die verfassungsrechtlich garantierte freie Religionsausübung (Art. 4 GG) weitgehend sichergestellt (Wahrendorf, a. a. O., § 9 Rz. 40; Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., 2006, § 9 Rz. 31; Roscher, a. a. O., § 9 Rz. 40). Ein vom Bekenntnis des Leistungsempfängers motivierter Wunsch ist regelmäßig angemessen i. S. d. § 9 Abs. 2. Allerdings kommt es auch im Rahmen des Abs. 3 auf die Frage der unverhältnismäßigen Mehrkosten an, die bei der Betreuung in einer konfessionell ausgerichteten Einrichtung eventuell anfallen können. Insoweit ist Abs. 3 ein Unterfall des Abs. 2 (Roscher, a. a. O., § 9 Rz. 40; Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 9 Rz. 29 unter Hinweis auf BVerwGE 65 S. 52; Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 9 Rz. 14; Dauber, in: Mergler/Zink, a. a. O., 2006, § 9 Rz. 32).

 

Rz. 17

Angesichts der wachsenden Zahl von moslimischen Mitbürgern und Mitbürgerinnen in der Bundesrepublik wird man, soweit möglich, auch Wünschen aus dieser Bevölkerungsgruppe nach entsprechender Begleitung zu entsprechen haben (Fichtner/Wenzel verweisen ausdrücklich darauf, dass nicht nur auf christliche Konfessionen abzustellen ist, sondern auch auf andere Glaubensgemeinschaften, a. a. O., § 9 Rz. 16; Linhart/Adolph, a. a. O., 2005, § 8 Rz. 36).

Unter den Einrichtungsbegriff des Abs. 3 fallen Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen, die der Erbringung von Leistungen der Pflege oder anderer im SGB XII vorgesehener Hilfen dienen. Dabei kommen neben stationären auch teilstationäre und ambulante Hilfeangebote in Betracht. Insoweit ist auf den Einrichtungsbegriff, wie er in § 13 definiert worden ist, abzustellen (Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 9 Rz. 15).

Leistungsberechtigte, für die eine entsprechende religiöse Begleitung ein wichtiger Aspekt ist, sollten diesen Wunsch ausdrücklich schon bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem SGB XII artikulieren. Allerdings muss auch der Sozialhilfeträger von sich aus die Vorstellungen des Hilfesuchenden thematisieren und ihn ggf. auf das Wunschrecht hinweisen (Roscher, a. a. O., § 9 Rz. 40; Wahrendorf, a. a. O., § 9 Rz. 34; a. A. Hohm, a. a. O., § 9 Rz. 14; Spellbrink, a. a. O., § 9 Rz. 16).

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