Rz. 12

Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 % (bis zum 31.12.2016: 25 %, vgl. Rz. 1) des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. Damit wird Personen, die vollstationär untergebracht sind, ein finanzieller Anreiz geboten, entgeltlich zu arbeiten (BT-Drs. 18/10523 S. 21, 71; Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 88 Rz. 23). Der Betroffene muss in einer stationären Einrichtung (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2) leben und dort eine stationäre Gesamtleistung erhalten, die Unterkunft, Verpflegung und ggf. Betreuung tagsüber und nachts einschließt; teilstationäre Leistungen genügen nicht. Die Vorschrift erfasst jedes Beschäftigungsverhältnis, also z. B. auch beschäftigungstherapeutische Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe (Giere, Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 88 Rz. 23). Geschützt wird nur das daraus erzielte Arbeitsentgelt; Sozialleistungen sind nicht privilegiert. Die Regelung, die weitgehend § 82 Abs. 3 Satz 2 entspricht, aber auch Personen außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen erfasst, verpflichtet ("wird") den Sozialhilfeträger, die genannten Beträge zu schonen (Schoch, in: LPK-SGB XII, § 88 Rz. 14). Ihm ist dabei kein Ermessen eingeräumt (Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 88 Rz. 23; Lippert, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 88 Rz. 26). Mit der Bestimmung in Satz 2, dass § 82 Abs. 3 und 6 nicht anzuwenden sind, schließt der Gesetzgeber eine Doppelberücksichtigung des Freibetrags aus, sodass bei einer entgeltlichen Beschäftigung in einer stationären Einrichtung, auf die Abs. 2 anzuwenden ist, nicht zusätzlich die Absetzungen des § 82 Abs. 3 und 6 vorzunehmen sind (Lippert, a. a. O., Rz. 27; Lücking, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 88 Rz. 21; Schoch, a. a. O., Rz. 18).

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