Rz. 7
Zu berücksichtigen sein können sowohl die finanziellen als auch die immateriellen Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft (Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 87 Rz. 14; Gutzler, in: jurisPK-SGB XII, § 87 Rz. 24; Lippert/Zink, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 87 Rz. 14). Führt die Behinderung zu erhöhten Lebenshaltungskosten (z. B. Krankenkost), so ist dieser Mehrbedarf einsatzmindernd zu berücksichtigen.
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