Rz. 1

Die Bestimmung wurde mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) eingeführt, trat am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und gilt seither unverändert. Sie übertrug § 77 BSHG im Wesentlichen inhaltsgleich in das SGB XII; die Übergangsregelung des vormaligen § 77 Abs. 1 Satz 2 BSHG (sog. Mainzer Kombilohn-Modell) verortete der Gesetzgeber in § 131 (BT-Drs. 15/1514 S. 65 zu § 78). Allerdings wurde das Mainzer Modell, das am 1.3.2002 bundesweit startete, schon am 31.3.2003 wieder eingestellt; Förderungen konnten längstens bis zum 31.12.2006 erfolgen. Konsequenterweise hat der Gesetzgeber die Regelungen zum Mainzer Modell ab dem 1.1.2011 aus dem SGB XII gestrichen.

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