Rz. 46

Pflichtbeiträge sind alle Beiträge, die versicherungspflichtige Personen (§§ 25, 26 SGB III, § 5 SGB V, §§ 1 bis 3 SGB VI, § 2 SGB VII, § 20 SGB XI) kraft Gesetzes (oder Satzung) zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung zahlen. Zur Sozialversicherung gehören die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB I, § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Abzuziehen sind jeweils nur die Beiträge, die der Hilfesuchende selbst trägt, nicht jedoch auch die Beitragsanteile, die ein Arbeitgeber, Auftraggeber oder eine sonstige Stelle trägt, die die Aufgaben eines Arbeitgebers wahrnimmt. Bei sozialversicherten Selbständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten ist stets zu prüfen, ob ihre Pflichtbeiträge bereits im Rahmen des § 4 DVO als "notwendige Ausgaben" einkunftsmindernd berücksichtigt worden sind, weil eine doppelte Anrechnung unzulässig ist. Beiträge freiwillig Versicherter sind nicht nach Abs. 2 Nr. 2, sondern ggf. nach Nr. 3 abzusetzen.

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