Rz. 42

Für die gerichtliche Überprüfung der Schiedsentscheidungen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG i. d. F. des 7. SGG-ÄndG). Erstinstanzlich zuständig sind die Landessozialgerichte (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

 

Rz. 43

Die Klage ist, wie § 77 Abs. 2 Satz 4 klarstellt, nicht gegen die Schiedsstelle, sondern die gegnerischen Beteiligten des Schiedsverfahrens zu richten. Richtige Klageart ist die Anfechtungsklage. Anders als z. B. bei der Anfechtung von Schiedssprüchen im Vertragsarztrecht, wo die Schiedsstelle unmittelbar Beklagte ist, ist es aufgrund der von § 77 Abs. 1 Satz 4 vorgeschriebenen Beteiligtenkonstruktion ausgeschlossen, die Schiedsstelle zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu verurteilen. Eine Einheitlichkeit der Entscheidung kann nur durch Beiladung der beteiligtenfähigen Schiedsstelle nach § 75 Abs. 1 SGG erfolgen, die allerdings nicht zu den Beteiligten gehört, die nach § 75 Abs. 5 SGG verurteilt werden können. Gleichwohl kann im Fall der Beiladung der Schiedsstelle wegen deren Gesetzesbindung als einer öffentlichen Behörde angenommen werden, dass sie sich der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung unterwerfen wird. Die beigeladene Schiedsstelle ist befugt, Rechtsmittel (Berufung und Revision) einzulegen. Notwendig i. S. v. § 75 Abs. 2 SGG ist die Beiladung der Schiedsstelle nicht (Neumann, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 2007, § 77 Rz. 26 m. w. N.).

 

Rz. 44

Die gerichtliche Kontrolle des Schiedsspruchs ist eingeschränkt. Da Schiedssprüche auf Interessenausgleich angelegt sind und Kompromisscharakter haben, sind sie von den Gerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen haben. Die inhaltliche Kontrolle beschränkt sich mithin darauf, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob das Schiedsamt den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, d. h. die maßgeblichen Rechtsmaßstäbe beachtet hat (BVerwG, Urteil v. 1.12.1998, 5 C 17/97; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 29.9.2008, L 20 SO 92/06; Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, 2. Aufl. 2008, § 80 Rz. 22; für die sozialgerichtliche Rechtsprechung grundlegend BSG, Urteil v. 10.5.2000, B 6 KA 20/99 R).

 

Rz. 45

Ficht einer der Beteiligten des Schiedsverfahrens den Schiedsspruch gerichtlich an, so ist er aufgrund des nach § 86a Abs. 1 SGG eintretenden Suspensiveffekts nicht verpflichtet, für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens die im Schiedsspruch festgelegte Vergütung zu zahlen. Die Schiedsstelle ist jedoch berechtigt, die sofortige Vollziehung ihres Schiedsspruchs anzuordnen (a. A. Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, 2. Aufl. 2008, § 80 Rz. 20).

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