Rz. 11

Die Rahmenverträge haben Regelungen zu den in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Gegenständen zu enthalten. Die Aufzählung ist abschließend (BR-Drs. 559/03 S. 204).

 

Rz. 12

Regelungsgegenstand ist nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zunächst die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 76 zugrunde liegenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76. Gemeint ist damit von den in § 76 Abs. 1 genannten Teilvereinbarungen der Pflegesatzvereinbarung nur die Vergütungsvereinbarung und hiervon wiederum in erster Linie die Aufteilung der Kostenarten und -bestandteile auf die Grundpauschale, die Maßnahmepauschale und ggf. den Investitionsbetrag. Die Bildung der Maßnahmepauschalen wird demgegenüber von Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfasst.

 

Rz. 13

Die bisher in § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 enthaltene Regelung, wonach Gegenstand der Rahmenverträge die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 41 SGB XI ist, wurde nicht in die Neuregelung zum 1.1.2020 aufgenommen. Vielmehr ist dort nunmehr aufgeführt, dass Gegenstand der Rahmenverträge auch die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung ist.

 

Rz. 14

Der bis zum 31.12.2019 geltende § 79 Abs. 2 Nr. 4 wird durch Neufassung durch das BTHG insoweit angepasst, als die Prüfungsvereinbarung künftig durch ein gesetzliches Prüfungsrecht des Leistungsträgers ersetzt wird (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4).

Darüber hinaus sind gemäß des neuen Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 in den Rahmenverträgen künftig auch die Grundsätze des Verfahrens zum Abschluss von Vereinbarungen zu regeln.

 

Rz. 15

Zu den bislang abgeschlossenen und im Internet veröffentlichten Rahmenverträgen vgl. Schoenfeld, in: Grube/Wahrendorf, 2. Aufl. 2008, § 79 Rz. 9.

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