Rz. 1

Die Vorschrift tritt als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 2.12.2006 (BGBl. I S. 2670) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 7.12.2006 dahingehend geändert worden, dass die Schiedsstelle nunmehr nicht "bei der zuständigen Landesbehörde" zu bilden ist.

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst worden. Sie enthält nunmehr die bisher in § 79 enthaltenen Regelungen zu den Rahmenverträgen.

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