Rz. 1

Die Vorschrift tritt als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Durch Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform v. 29.7.2009 (BGBl. I S. 2319) sind in Satz 2 mit Wirkung zum 1.10.2009 die Wörter "dem Heimgesetz" durch die Wörter "heimrechtlichen Vorschriften" ersetzt worden.

Mit Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst. Sie enthält nunmehr Regelungen zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung durch die Träger der Sozialhilfe.

Mit dem Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Union zur Bereitstellung von Produkten auf dem Markt und zur Änderung des Neunten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 18.4.2019 (BGBl. I S. 473) wurde die Vorschrift erneut mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.

Die Norm erhält einen neuen Satz 2 mit dem Inhalt, dass die Leistungsempfänger verpflichtet sind, dem Träger der Sozialhilfe die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

Mit der Ergänzung soll zukünftig klargestellt werden, dass der Leistungserbringer zur Mitwirkung bei der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung verpflichtet ist und dabei auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie erforderliche Auskünfte zu erteilen hat (vgl. BT-Drs. 19/5456 S. 28). Außerdem wurden zum 1.1.2020 die Sätze 4 bis 6 angefügt, mit dem es dem Träger der Sozialhilfe künftig rechtlich ermöglicht wird, seine Erkenntnisse an die Heimaufsicht zu übermitteln (hierzu: BT-Drs. 19/5456 S. 28).

Durch das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wurde mit Wirkung zum 1.1.2020 Abs. 1 Satz 3 geändert. Sie folgt der Änderung des Begriffs des Medizinischen Dienstes.

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