Rz. 68

Nach dem mit Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2020 neu eingeführten § 75 Abs. 6 hat der Leistungserbringer gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Hintergrund dieser Neuregelung ist nach der Gesetzesbegründung (BT- Drucks. 18/9522 S. 340), dass aufgrund des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses mit den dabei bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsberechtigten, Leistungserbringern und Leistungsträgern der Leistungserbringer nach bisher geltender Rechtslage keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Leistungsträger hat. Vielmehr haben die Leistungserbringer aufgrund der privatrechtlichen Verträge mit den Leistungsberechtigten einen Anspruch auf einer Vergütung der erbrachten Leistung. Auch die Rechtsprechung hat bisher einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsträger verneint. Im Unterschied zum Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Sozialen Pflegeversicherung bestehe – so die Gesetzesbegründung weiter – weder ein gesetzlicher noch ein aus den Normverträgen resultierender Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Träger der Sozialhilfe. Im Vertragsrecht beschränke sich die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe auf die Schaffung und Gestaltung des im Gesetz umschriebenen vertraglichen Rahmens. Den Anspruch der Leistungsberechtigten gegen die Träger der Sozialhilfe auf Übernahme der Kosten könne der Leistungserbringer nicht einklagen. Erst mit der Leistungsbewilligung erkläre der Träger der Sozialhilfe jedoch im Einzelfall einen Schuldbeitritt zur zivilrechtlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer. Dieser Schuldbeitritt führe zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Träger der Sozialhilfe (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 22/07 R). In der Praxis leistete dagegen schon vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts dagegen der Träger der Sozialhilfe regelmäßig aus Praktikabilitätsgründen unmittelbar an den Leistungserbringer. Es ist daher sachgerecht, dass sich künftig im Vertragsrecht die bestehende Praxis widerspiegelt und dem Leistungserbringer ein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen den Träger der Sozialhilfe eingeräumt wird. Dieser Zahlungsanspruch ist öffentlich- rechtlicher Natur, so dass im Fall von Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, während bei Klagen aus dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer der Zivilrechtsweg eröffnet ist.

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