Rz. 8

Die Nr. 2 beinhaltet 2 Hilfen, nämlich die Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung und die Hilfe zur Erhaltung der Wohnung. Die Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung besteht in erster Linie in der Beratung und Unterstützung bei der Wohnungssuche und beim Abschluss eines Mietvertrages. Außerdem können z. B. auch die Umzugskosten in eine altersgerechte Wohnung hierunter fallen. Die Hilfe bei der Erhaltung der eigenen Wohnung hat vorrangige Bedeutung (OVG Berlin, Urteil v. 21.2.1974, VI B 23.73). Diese Hilfeart dient dazu, es dem alten Menschen zu ermöglichen, in seiner Wohnung verbleiben zu können. Als Hilfen können Geldleistungen vor allem für Renovierungsarbeiten gewährt werden. Zu beachten ist, dass in diesem Bereich auch – und ggf. vorrangig – Hilfen zum Lebensunterhalt, im Wege der Übernahme der Kosten der Unterkunft, sowie Eingliederungshilfe (§ 54 Abs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX) und die Leistungen der Pflegeversicherung nach § 40 Abs. 4 SGB XI (Verbesserung des Wohnumfeldes) in Betracht kommen. So ist z. B. bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft im Rahmen der Hilfen zum Lebensunterhalt zu prüfen, ob die unangemessene Miete dennoch zu übernehmen ist, weil dem alten Menschen ein Umzug in eine preisgünstige Wohnung nicht mehr möglich oder zumutbar ist.

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