Rz. 7

Dadurch, dass diese Hilfeart nunmehr an erster Stelle steht, wird ihre herausragende Bedeutung betont. Voraussetzung für die Hilfe ist, dass der alte Mensch sich eine Betätigung selbst wünscht. Unter Betätigungen im Sinne dieser Regelung sind unter anderem Hobbys sowie sportliche oder künstlerische Aktivitäten zu verstehen. Zum gesellschaftlichen Engagement zählt insbesondere die Ausübung eines Ehrenamtes. Die Hilfe kann in persönlicher Hilfe, in Geld und Sachleistungen bestehen (ebenso: Grube, a. a. O., Rz. 10), soweit dadurch ein besonderer altersbedingter Bedarf ausgeglichen wird. Voraussetzung für eine Hilfeleistung ist, dass abstrakt Leistungen im genannten Sinne begehrt und konkret die in diesem Bereich angebotenen und möglichen Leistung gewünscht werden (vgl. Bay LSG, Urteil v. 26.2.2010, L 8 SO 129/09, Ziff. 3 der Urteilsgründe).

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