Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft (zur Gesetzesbegründung vgl. BT-Drs. 15/1636 sowie BT-Drs. 15/2260).

Sie wurde erstmals mit Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.

Durch Art. 13 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist die Vorschrift zum 1.1.2020 erneut geändert und insbesondere dessen Abs. 5 neu gefasst worden. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung bedingt durch die Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/9522 S. 337).

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