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Ein Anspruch auf Arznei-, Verband- und Heilmittel besteht dann, wenn diese Mittel wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung erforderlich sind. Diese Einschränkung ergibt sich aus § 24e Satz 2 HS 2 SGB V i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1.

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