Rz. 4

Die Initiative zur Gründung derartiger Arbeitsgemeinschaften "soll" vom jeweiligen Sozialhilfeträger ausgehen. Dabei haben die in Abs. 1 genannten Stellen die Berechtigung, die Bildung solcher Arbeitsgemeinschaften anzuregen. Eine zwingende Verpflichtung zur Bildung der Arbeitsgemeinschaften schafft das Gesetz nicht (Münder, a. a. O., § 4 Rz. 5, 6; Fichtner/Wenzel, a. a. O., § 4 Rz. 4; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a. a. O., § 4 Rz. 8 ff.). Kritisch zum Inhalt der Regelung des § 4 Abs. 2 vgl. Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 4 Rz. 28).

Bei den Arbeitsgemeinschaften nach Abs. 2 handelt es sich auch nicht um Behörden i. S. v. § 1 Abs. 2 SGB X (Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 4 Rz. 5; Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 4 Rz. 30; Münder, a. a. O., § 4 Rz. 7). Sie sind schließlich gerade als freiwillige Zusammenschlüsse anzusehen. Die Art und Weise, wie derartige Arbeitsgemeinschaften sich organisieren, ist nicht vorgegeben, weshalb es auch ganz verschiedene Formen gibt (Arbeitsgemeinschaften, in denen hoheitliche Träger unter sich sind – Bundesarbeitsgemeinschaft überörtlicher Sozialhilfeträger – BAGüS; Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege – BAGFW; Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge – DV). Aber auch und gerade auf örtlicher Ebene sind solche Arbeitsgemeinschaften gebildet worden.

Zu beachten ist, dass die Arbeitsgemeinschaften nach Abs. 2 von Sozialausschüssen oder Sozialhilfekommissionen ebenso zu unterscheiden sind wie von den Widerspruchsausschüssen nach § 116 Abs. 2 SGB XII (Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 4 Rz. 6 ff).

Die Aufgaben und Rechtsformen der Arbeitsgemeinschaft können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 SGB X im Detail geregelt werden (Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 4 Rz. 31 mit Verweis aus Zusammenschluss in Privatrechtsform). Dabei haben die Arbeitsgemeinschaften auch die Möglichkeit, sich eine Geschäftsordnung zu geben (vgl. Linhart/Adolph, SGB II, XII und AsylbLG, 65. Aktualisierung, Stand: Dezember 2009, § 4 Rz. 14). Den Arbeitsgemeinschaften kommen keine Mitwirkungs- oder Kontrollfunktionen im Hinblick auf Leistungsträger zu und sie haben auch gegenüber Leistungsberechtigten keinerlei Befugnisse (Linhart/Adolph, a. a. O., § 4 Rz. 18).

 

Rz. 5

Während § 95 BSHG als eine Aufgabe der Arbeitsgemeinschaften die Verhinderung und Aufdeckung des Leistungsmissbrauchs in der Sozialhilfe kannte (vgl. zu den bisherigen Arbeitsgemeinschaften Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 4 Rz. 10 ff.), ist dieser Auftrag im § 4 Abs. 2 nicht mehr zu finden. Daraus wird man schließen können, dass dieser Aufgabenbereich so nicht mehr zum Tätigkeitsfeld der Arbeitsgemeinschaften zu zählen ist. Offenbar hat dieser Bestandteil der Arbeit der Arbeitsgemeinschaften in der Praxis einen nur unbedeutenden Teil ausgemacht. Vor allem die Vertreter aus dem Bereich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege hatten traditionellerweise aus ihrem Selbstverständnis heraus gerade mit diesem "Arbeitsauftrag" besondere Probleme.

Es ist auch zu betonen, dass die Arbeitsgemeinschaften keine Mitwirkungs-, Anhörungs- oder Kontrollrechte bei der Aufgabenwahrnehmung der Sozialhilfeträger besitzen. Es können auch keine Beschlüsse gefasst werden, die die Sozialhilfeträger binden (Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 4 Rz. 9).

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