Rz. 17

Hintergrund für die Regelung ist § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB, wonach eine (fristlose) Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) unwirksam ist, wenn sich innerhalb von 2 Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage der Sozialhilfeträger bereit erklärt, den ausstehenden Mietzins zu begleichen. Diese Erklärung, die zivilrechtlich als Angebot auf Abschluss eines Vertrages über einen Schuldbeitritt anzusehen ist, muss bis zum Ablauf der Frist beim Vermieter bzw. dessen Vertreter vorliegen. Der Zugang dieser Erklärung bei dem Mieter bzw. bei dem mit dem Räumungsrechtsstreit befassten Gericht ist nicht ausreichend (vgl. Mössner, in: jurisPK-BGB, § 569 Rz. 145 f., 164; BVerwG, Beschluss v. 18.10.1993, 5 B 26/93).

 

Rz. 18

Die in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Informationen sollen den Träger der Sozialhilfe zur Abwendung eines Erfolges der Räumungsklage in die Lage versetzen, die dargestellte Erklärung rechtzeitig abzugeben. Der Katalog ist abschließend. Im Hinblick darauf, dass § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO), also den Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift abstellt, wäre es wünschenswert gewesen, wenn das Zivilgericht auch zur Angabe dieses Zeitpunktes gesetzlich verpflichtet wäre. Diese Angabe ist gemäß Abs. 2 Satz 2 nur freiwillig. Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 3 unterbleibt die Übermittlung der Daten völlig.

 

Rz. 19

Durch die Mitteilung nach Abs. 2 erhält der Träger der Sozialhilfe Kenntnis i. S. v. § 18. Er ist daher von Amts wegen ohne besonderen Antrag des Betroffenen verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Leistung nach § 36 Abs. 1 vorliegen oder nicht. Ggf. ist der "wirklich" zuständige Sozialhilfeträger in Kenntnis zu setzen (§ 18 Abs. 2 Satz 1).

 

Rz. 20

Abs. 2 Satz 4 ermächtigt zur Weiterleitung der Daten, falls ein Leistungsträger nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) betroffen ist.

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