Rz. 14

Ebenfalls in den Bereich des Ermessens des Sozialhilfeträgers fällt die Entscheidung, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise bzw. an wen die konkrete Leistung erfolgt.

 

Rz. 15

Abs. 1 Satz 3 räumt der Verwaltung die Möglichkeit ein, Geldleistungen als nicht zurückzuzahlende Beihilfe oder als Darlehen zu vergeben. Hinsichtlich der allgemeinen Gesichtspunkte im Falle einer Darlehensvergabe wird auf die Ausführungen zu § 37 Bezug genommen; vgl. dazu auch Schlette, ZFSH SGB 1998 S. 154).

 

Rz. 16

Die konkrete Bezahlung der Schulden kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 (vgl. Rz. 2) weiterhin auchdirekt an den Vermieter oder eine sonstige empfangsberechtigte Person erfolgen. Die sinngemäße Übertragung der alten Vorschrift des § 15a Abs. 1 Satz 3 BSHG in § 35 Abs. 1 Satz 2 bis 5 hindert die Anwendbarkeit im Rahmen von Abs. 1 nicht; denn wenn die mit der Abkürzung des Zahlungsweges einhergehende Ausschaltung des Berechtigten schon im Rahmen der "üblichen" Leistungen für Unterkunft und Heizung möglich ist, muss dies erst recht bei der Ausnahmeregelung des Abs. 1 der Fall sein. Dafür spricht im Übrigen auch die Gesetzesbegründung (vgl. Rz. 2). Das BSG hat diese Frage bislang jedoch ausdrücklich offen gelassen (vgl. Beschluss v. 23.7.2015, B 8 SO 36/15 B Rz. 6 m. w. N.). Eine einvernehmliche Direktzahlung an den Vermieter, Vorsorgungsunternehmen oder sonstige Dritte dürfte aber in jedem Fall unproblematisch möglich sein (Rechtsgedanke aus § 362 Abs. 2 BGB).

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