Rz. 140

Abs. 5 Satz 2 eröffnet auch betreffend die Leistungen für Heizung und Wassererwärmung die Möglichkeit, diese durch monatliche Pauschalen abzugelten. Dies war mit Einführung des SGB XII zum 1.1.2005 gegenüber dem Recht des BSHG eine Neuerung (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 60). Abs. 5 Satz 3 soll sicherstellen, dass die Bemessung der Pauschale nach bedarfsdeckenden Kriterien erfolgt. Als Bemessungskriterien sind nicht nur die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, sondern zwingend auch die anderen in Satz 3 genannten Kriterien zu berücksichtigen. Hierzu gehören die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten; bedeutsam sind somit u. a. die Klimalage des Wohnortes, die Energieart sowie ein alters- oder gesundheitsbedingter höherer Wärmebedarf, vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 60). Eine Orientierung der Bemessung der Pauschale allein an einem der genannten Kriterien, etwa der Wohnfläche, ist damit rechtswidrig (so auch Scheider, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 35 Rz. 115). Zuständig für die Festsetzung der Pauschalen ist wie bei Abs. 4 der jeweilige Träger der Sozialhilfe (ebenso Link, in: jurisPK-SGB XII, § 35 Rz. 157 m. w. N.). Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.

 

Rz. 141

Die Bemessung von Pauschalen betreffend die Heiz- und Warmwasserkosten steht ebenso in einem Spannungsverhältnis zum Einzelfall- und Bedarfsdeckungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1) wie die Bemessung von Pauschalen betreffend die Deckung der Kosten der Unterkunft (vgl. Abs. 4). Es stellen sich insoweit also dieselben Probleme wie unter Rz. 113 ff. dargestellt.

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