Rz. 23

Die Vorschrift sieht einen besonderen Erbringungsweg für Leistungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Schulausflüge) vor. Wie Abs. 5 ist auch dieser Absatz zum 1.8.2019 vollständig neu eingefügt worden (vgl. Rz. 1 und Rz. 3). Sinn und Zweck der Regelung ist (auch hier) eine Vereinfachung der Abläufe für alle Beteiligte und die Reduzierung von Verwaltungsaufwand durch die Vermeidung einer Vielzahl gleichgelagerter Anträge von Leistungsberechtigten bei dem Träger der Sozialhilfe. Der neue Erbringungsweg lässt es zu, dass eine Schule mit dem für ihren Bezirk zuständigen Träger nach dem SGB XII hinsichtlich der Schulausflüge kooperiert. Die Schule kann zu einer solchen Kooperation allerdings nicht gezwungen werden, weil sie von ihrem Antrag abhängt (Satz 1 Nr. 1). Den erforderlichen Nachweis der Leistungsberechtigung können die Leistungsberechtigten gegenüber der Schule (vgl. Satz 1 Nr. 3) durch Vorlage von Bewilligungsbescheiden führen (BT-Drs. 19/7504 S. 51 f.). Da es nicht erforderlich ist, dass die Leistungsberechtigten nach § 34 im Leistungsbezug nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII stehen (vgl. dazu die Komm. zu § 34 Rz. 7), muss es aber auch andere Möglichkeiten des Nachweises der Leistungsberechtigung (etwa in Form gesonderter Bescheinigung des Trägers der Sozialhilfe) geben.

 

Rz. 24

Gemäß Satz 1 Nr. 2 sind die Kosten von der Schule (eigentlich) vorher zu verauslagen. Der Gesetzgeber geht allerdings davon aus, dass den Schulen für diese Vorleistung regelmäßig die finanziellen Mittel fehlen werden. Satz 2 schafft daher die Möglichkeit Abschlagszahlungen zu vereinbaren (vgl. BT-Drs. 19/7504 S. 51 f.).

 

Rz. 25

Nicht nachvollziehbar ist, warum die Vorschrift nur für Schulausflüge gilt. Das Bedürfnis nach Vereinfachung und Verringerung von Arbeitsaufwand bei den Trägern sowie den übrigen Beteiligten dürfte bei der Abrechnung von Klassenfahrten in ähnlichem – wenn sich sogar noch größerem – Maße vorliegen wie bei (Tages-)Ausflügen.

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