Rz. 20

Die Regelung (bis 31.7.2019 Abs. 5 – vgl. Rz. 1) gilt – entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers (dazu Luik, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 27.6.2019, § 34a Rz. 71) – grundsätzlich für alle Leistungsformen. Eine entsprechende Vorschrift für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält § 29 Abs. 4 SGB II.

 

Rz. 21

Satz 1 gibt der Behörde die Möglichkeit, die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen im Einzelfall zu kontrollieren. Die Wendung "im begründeten Einzelfall" (Gesetzeswortlaut bis zum 31.7.2019) stellte insoweit klar, dass anlasslose Stichproben bzw. flächendeckende Pauschalprüfungen nicht zulässig sind (vgl. im Einzelnen Luik, a. a. O., Rz. 70 m. w. N. auf die Rechtsentwicklung zu § 29 SGB II). Der Wegfall des Adjektives "begründeten" zum 1.8.2019 wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/7504 S. 51 f. bzw. BT-Drs. 19/8613 S. 29) nicht gewürdigt. Zur entsprechenden Änderung der Parallelvorschrift des § 29 SGB II ist dort (BT-Drs. 19/8613 S. 27) allerdings ausgeführt, die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollten auch nach Einführung des neuen Erbringungsweges "Geldleistungen" bei den Berechtigten ankommen und zweckentsprechend verwendet werden. Es werde den Leistungsträgern deshalb ermöglicht, einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen ohne besondere Begründung zu verlangen. Das Verlangen sei jedoch auf Einzelfälle beschränkt. Eine generelle Anforderung von Nachweispflichten sei unzulässig. Dies berücksichtigend dürfte eine inhaltliche Änderung durch die neue Gesetzesfassung nicht eingetreten sein. Da das Gesetz – wie bisher – nur Einzelfallprüfungen zulässt, sind sowohl flächendeckende Pauschalprüfungen wie auch anlasslose Stichproben weiterhin ausgeschlossen. Für das Verlangen eines Nachweises im Einzelfall ist demnach jedenfalls ein "Anfangsverdacht" erforderlich.

 

Rz. 22

Satz 2 enthält eine Sonderregelung zu den §§ 44 ff. SGB X bzw. eine Modifizierung von § 47 SGB X für den Fall, dass der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung von Leistungen nach Satz 1 nicht geführt werden kann. Gerade bei pauschalierten Leistungen (z. B. § 34 Abs. 3) dürfte dieser Nachweis jedoch relativ einfach möglich sein (vgl. dazu z. B. Groth, a. a. O., Rz. 340). Die allgemeinen Vorschriften über die Aufhebung von Leistungen – also insbesondere die §§ 45 und 48 SGB X – bleiben unberührt. Eine dem § 40 Abs. 3 SGB II entsprechende, die Erstattungsentscheidung nach § 50 Abs. 1 SGB X beschränkende Sonderregelung existiert für das SGB XII unverständlicherweise nicht. Wenn man § 40 Abs. 3 SGB II im SGB XII nicht analog anwenden will, führt dies dazu, dass im SGB XII nur die Erstattung von in Geld gewährten Teilhabeleistungen in Betracht kommt (vgl. dazu auch Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 34a Rz. 18).

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