Rz. 46

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können sich im Einzelfall mit Leistungen insbesondere der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII bzw. dem Sechsten Kapitel überschneiden oder auch deckungsgleich sein. Die Abgrenzung zu Leistungen der Jugendhilfe (z. B. § 11 Abs. 3 SGB VIII) richtet sich nach § 10 Abs. 4 SGB VIII (vgl. dazu auch Klerks, a. a. O., S. 155; Luik, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 27.6.2019, § 34 Rz. 70). Zur Abgrenzung von Leistungen nach § 34 und dem Sechsten Kapitel vgl. Rz. 35 sowie die besondere Anrechnungsregelung in § 34a Abs. 1 Satz 3 (vgl. dazu auch Luik, a. a. O., Rz. 70, 95 sowie die Kommentierung zu § 34a Rz. 6). Zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vgl. BSG, Urteil v. 9.12.2008, B 8/9b SO 10/07 R.

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