Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) am 1.1.2016 (Art. 10 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. Durch Art. 4 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2016 (BGBl. I S. 3159) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2018 neugefasst (BT-Drs. 18/9984 S. 102) und um die Bestimmung ergänzt worden, dass die nach § 32 als Bedarf zu berücksichtigenden Beiträge unmittelbar an die jeweilige Kranken- und Pflegekasse beziehungsweise das jeweilige Versicherungsunternehmen zu zahlen sind (Direktzahlung).

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