Rz. 37

Abs. 2 regelt seit dem 1.1.2018 die Angemessenheit der Beiträge für die Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V sowie nach dem KVLG 1989. Die Differenzierung in der geltenden Fassung nach Pflichtversicherten, Weiterversicherten und Rentenantragstellern in Abs. 1 einerseits und freiwillig Versicherten in Abs. 2 andererseits ist nicht übernommen worden, weil es zwischen diesen Versicherungsverhältnissen keine für die Berücksichtigung von Beiträgen als Bedarfe nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII relevanten Unterschiede gibt. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und der Erleichterung der Zitierbarkeit sind die einzelnen Versicherungsverhältnisse in Abs. 2 in einer nummerierten Aufzählung zusammengefasst worden. Die in der vorherigen Fassung von Abs. 2 Satz 2 enthaltene Regelung für Beiträge zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen Krankenversicherung ist entfallen, da diese Beiträge als Folge der Absicherungspflicht für den Krankheitsfall nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 als Bedarf anzuerkennen sind.

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