Rz. 27

Abs. 1 enthält in der seit dem 1.1.2018 geltenden Neufassung den Grundsatz, dass angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf anzuerkennen sind, soweit sie das um Absetzbeträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bereinigte (Netto-)Einkommen übersteigen. Eine doppelte Berücksichtigung dieser Beiträge scheidet weiterhin aus. Für die Höhe des aufstockenden Bedarfs (auch als Nettobedarf oder nach dem § 43a n. F. als Zahlungsanspruch bezeichnet) ergibt sich zwischen dem Abzug vom Einkommen im Vergleich zur Berücksichtigung als Bedarf kein Unterschied. Der auf die angemessenen Beiträge entfallende monatliche Betrag mindert entweder ganz oder teilweise das Einkommen oder er erhöht über den nicht vom Einkommen abgesetzten (Teil-)Betrag den Gesamtbedarf. Für den den Zahlungsanspruch ergebenden Differenzbetrag bleibt dies ohne Auswirkungen.

 

Rz. 28

Im Gesetzgebungsverfahren war vorgeschlagen worden, die Wörter "anzuerkennen, soweit sie das um Absatzbeträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bereinigte Einkommen übersteigen" durch das Wort "anzuerkennen" zu ersetzen (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung v. 16.11.2016, BT-Drs. 18/10349 S. 11). Mit der beabsichtigten Neuregelung in Abs. 1 solle ohne einen ersichtlich triftigen Grund eine bislang im Sozialhilferecht nicht vorgesehene Verfahrensweise, die zunächst die Bereinigung des Einkommens bzw. die Bestimmung des zu berücksichtigenden Einkommens und anschließend des Bedarfs vorsehe, eingeführt werden. Die vorgesehene Neuregelung sei zudem zu verwaltungsaufwendig und würde erhebliche Änderungen der Sozialhilfesoftware erfordern. Des Weiteren käme es hierdurch auch zu einer Verwerfung mit dem bestehenden Rentenauskunftssystem. Unter Berücksichtigung dessen, dass die geplante Änderung auch laut Gesetzesbegründung keine Auswirkungen auf die Höhe des festzustellenden Bedarfs und somit auch des Zahlungsanspruchs habe, bedürfe es der Neuregelung nicht.

 

Rz. 29

Die Empfehlung des Bundesrates, die gebotene Präzisierung zu unterlassen, wonach angemessene Beiträge zur Krankenversicherung nur dann zu übernehmen sind, wenn sie nicht aus dem erzielten Einkommen getragen werden können, hat die Bundesregierung abgelehnt (BT-Drs. 18/10349 S. 22 f.). Nach dem bis zum 31.12.2017 gültigen Wortlaut könnte nach § 32 ein Bedarf zur Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen zusätzlich zu weiteren Bedarfen anerkannt werden, auch wenn der Leistungsberechtigte sie aus seinem vorhandenen Einkommen trägt oder tragen könne. Der vom Bundesrat kritisierte Teil der Neuregelung in Abs. 1 verlange von den Trägern der Sozialhilfe lediglich, dass sie vor einer Berücksichtigung angemessener Krankenversicherungsbeiträge als Bedarf prüfen, ob das vorhandene und nach § 82 zu berücksichtigende Einkommen hoch genug ist, um die Krankenversicherungsbeiträge daraus zu tragen. Wenn dies der Fall sei, bedürfe es keiner entsprechenden Anerkennung als Bedarf, weil das vorrangig einzusetzende Einkommen nach § 82 Abs. 2 zwingend in Höhe der Beiträge zu vermindern sei. Ausgehend von der Annahme, dass die Träger der Sozialhilfe bereits bisher in einem Leistungsfall nicht gleichzeitig angemessene Krankenversicherungsbeiträge bedarfserhöhend nach § 32 und zudem nach § 82 Abs. 2 einkommensmindernd berücksichtigten, ist nicht davon auszugehen, dass die gesetzliche Klarstellung einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen wird.

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