Rz. 19

Abs. 3 Satz 1 ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, die Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung und mit Kleidung (also in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2) zu pauschalieren. Für mehrtägige Klassenfahrten (Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung) waren demgegenüber keine Pauschalen vorgesehen, um die Teilnahme möglichst umfassend zu gewährleisten (vgl. BT-Drs. 15/1514 S. 60 zu § 32). Für die Beteiligung an Kosten für orthopädische Schuhe sowie therapeutische Geräte und Ausrüstung (Abs. 1 Nr. 3 in der seit dem 1.1.2011 gültigen Fassung) ist ebenfalls keine Pauschalierung vorgesehen worden, was auch sinnvoll ist, weil insoweit üblicherweise konkrete Einzelbeträge anfallen dürften.

 

Rz. 20

Abs. 3 Satz 2 konkretisiert in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil v. 22.4.1970, V C 98/69; Urteil v. 25.11.1993, 5 C 8/90; Urteil v. 18.12.1996, 5 C 47/95) – in kritikwürdiger Weise unvollkommen – die Kriterien, die bei der Ermittlung der Pauschalbeträge zugrunde zu legen sind. Ob die Anforderungen des Abs. 3 Satz 2 eingehalten wurden, obliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung im Einzelfall. Es ist zu fordern, dass die jeweiligen Pauschalbeträge auf einer hinreichend breiten und aktuellen Datengrundlage schlüssig ermittelt wurden und die Daten die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse widerspiegeln (so unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze für die Kosten der Unterkunft etwa Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, 10/18, § 31 Rz. 56, und Blüggel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand: 1.2.2020, § 31 Rz. 67). Bei Geldleistungen in Form von Pauschalen bedarf es der Nachvollziehbarkeit der zugrunde gelegten Beträge auf der Grundlage von Bezugsquellen, Preislisten etc. (BSG, Urteil v. 13.4.2011, B 14 AS 53/10 R Rz. 26). Kritisch zu der Möglichkeit der Pauschalierung allgemein: v. Boetticher, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thies, LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 31 Rz. 18 m. w. N.; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 7. Aufl. 2020, § 31 Rz. 30).

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