Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 in Kraft getreten.
In der BT-Drs. 15/1514 S. 55 wurde zu dieser Regelung ausgeführt:
Zitat
Die Regelung überträgt inhaltsgleich den bisherigen § 2 des Bundessozialhilfegesetzes, ergänzt um die Benennung typischer, nicht abschließend aufgezählter Selbsthilfemöglichkeiten, die an entsprechenden Stellen des Gesetzes weiter konkretisiert sind.
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