Rz. 1

Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft.

Abs. 2 Satz 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) geändert.

 

Rz. 1a

Durch Art. 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2011 in den Abs. 1 und 2 wesentlich geändert. Neben rein sprachlichen Änderungen in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 wurde Abs. 1 Satz 2 hier gestrichen und inhaltsgleich in § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3 aufgenommen. Abs. 2 Satz 2 wurde gestrichen. Die Regelung war angesichts der Vorschrift des § 43 Abs. 1, die zudem zeitgleich überarbeitet wurde, ohnehin überflüssig. Mit den Änderungen verfolgte der Gesetzgeber die Konzeption, die Vorschriften zur Leistungsberechtigung nicht mehr wie bisher vor die Klammer zu ziehen, sondern in einzelnen Kapiteln als Grundregeln aufzuführen, in denen sich auch die übrigen Vorschriften des Leistungsrechts befinden. Dies sind das 3. Kapitel (§§ 27 bis 40) für die Hilfe zum Lebensunterhalt und das 4. Kapitel (§§ 41 bis 46b) für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bei den Vorschriften des 5. bis 8. Kapitels ist das bisher bereits der Fall. Das 2. Kapitel soll nun ausschließlich die Grundregeln zu den Leistungsberechtigten enthalten.

Durch Art. 13 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde Abs. 3 dahingehend geändert, dass die Wörter "Eingliederungshilfe für behinderte Menschen" mit Wirkung zum 1.1.2020 gestrichen wurden. Anlass hierzu war, dass die bis dahin im 6. Kapitel des SGB XII geregelte Eingliederungshilfe in das SGB IX übertragen wurde.

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