Rz. 2

Die Vorschrift überträgt sprachlich verändert, aber inhaltsgleich den bisherigen, 1996 mit dem Gesetz zur Reform der Sozialhilfe (BGBl. I S. 1088) im Vermittlungsverfahren eingefügten § 143 BSHG. Damit wurde für Altfälle die Fortführung des sog. Arbeitgeber- bzw. Pflegeassistentenmodells nach § 3a BSHG in der bis zum 26.6.1996 geltenden Fassung vorgeschrieben. Diese Altfassung sah den uneingeschränkten Vorrang der ambulanten Hilfe vor (ohne die in der Folge normierte Einschränkung auf unverhältnismäßige Mehrkosten gegenüber einer stationären Versorgung). Die so begründete Besitzstandswahrung soll zeitlich unbegrenzt anzuwenden sein bei Personen, die bisher schon offene Hilfen erhielten und die zur Vermeidung vollstationärer Versorgung selbst Betreuungskräfte beschäftigten, auch wenn diese Versorgung bei einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung Kosten verursachen kann, die weit über denen einer Heimunterbringung liegen. Stichzeitpunkt ist der 26.6.1996, der Tag der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat (BT-Drs. 13/5067). Soweit der Angemessenheits- und Wirtschaftlichkeitsgrundsatz gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG als allgemeine sozialhilferechtliche Strukturprinzipien auch vor der Neufassung des § 3a BSHG 1996 galten und bei der Prüfung von Wünschen der Hilfeempfänger zu berücksichtigen waren, schließt allerdings auch die Besitzstandsklausel nicht aus, zu prüfen, ob die gewünschte ambulante Betreuung gegenüber einer stationären Versorgung unangemessen kostenaufwendig ist (VGH BW, NDV-RD 2000 S. 76; Bräutigam, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, Rz. 3). Soweit dabei jedoch aus der Neufassung des § 3a BSHG im Jahr 1996 Gesichtspunkte für eine restriktivere Auslegung des Angemessenheitsgrundsatzes entnommen werden, ist wegen § 130 auf die alte (weitere) Fassung der Bestimmung abzustellen (Schoch, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 143 Rz. 8).

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