Rz. 2

Die Vorschrift übertrug im Wesentlichen inhaltsgleich den bisherigen § 114 BSHG. Gestrichen ist die Beteiligung Dritter bei der Festsetzung der Regelsätze. Die Ersetzung des Wortes "Personen" durch "Dritte" stellt klar, dass es sich um Dritte i. S. d. § 78 SGB X handelt und damit das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I auch von ihnen zu beachten ist.

 

Rz. 3

Die Anhörung vor Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften wird in der Praxis zum Teil als überflüssig angesehen und findet daher häufig nicht statt (Schoch, ZfSH/SGB 1995 S. 569). Es sind umfangreiche Vorschläge für Verbesserungen gemacht worden (vgl. Frings, ZfF 1993 S. 5, 8; Lüttkenhorst, TuP 1993 S. 421; Schoch, ZfSH/SGB 1995 S. 569; Stahlmann, ZfSH/SGB 1989 S. 505), die der Gesetzgeber indes nicht aufgegriffen hat.

 

Rz. 4

Landesrecht kann die Beteiligung Dritter anders regeln oder ganz von ihr absehen. Das gilt auch für die Beteiligung Dritter vor Erlass eines Verwaltungsakts über einen Widerspruch i. S. d. Abs. 2. Soweit keine landesrechtlichen Bestimmungen ergangen sind, gilt § 116 unmittelbar (Schoch, Beteiligung sozial erfahrener Dritter – § 116 SGB XII -: Länderregelungen, ZfF 2006 S. 175).

 

Rz. 5

Die Beteiligung hat einen zweifachen Zweck, nämlich zum einen die Optimierung der behördlichen Entscheidung durch Einbindung von zusätzlichem Sachverstand und der Möglichkeit einer Fehlerkorrektur, sowohl bei der allgemeinen Gesetzesanwendung (Abs. 1) als auch im Rahmen eines konkreten Verwaltungsverfahrens (Abs. 2), und zum anderen den Interessenschutz der Leistungsberechtigten (Schoch, Sozialhilfe, 3. Aufl. 2001 S. 630). Die praktische Relevanz ist insbesondere aufgrund abweichenden Landesrechts gering. Aus diesem Grund sowie unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung wird rechtspolitisch die Abschaffung der Regelung diskutiert (vgl. Conradis, in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII, 12. Aufl. 2020, § 116 Rz. 23).

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