Rz. 2

In § 111 ist die Verjährung der Erstattungsansprüche nach §§ 106 bis 108 geregelt. Der Erstattungsanspruch verjährt nach Abs. 1 in 4 Jahren, beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Im Übrigen richtet sich die Verjährung – Fristverlängerung und Wirkung – nach den Vorschriften des BGB (Abs. 2).

Neben der Verjährung ist bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen die Ausschlussfrist aus § 111 SGB X zu beachten. Danach ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wird, geltend macht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge