Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland für den Fall, dass der Einreisende weder im Inland noch im Ausland einen gewöhnlichen Aufenthalt hat und binnen eines Monats Leistungen der Sozialhilfe einsetzen. Zuständig für die Leistungsgewährung ist in diesem Fall nach § 98 Abs. 1 regelmäßig der örtliche Sozialhilfeträger am tatsächlichen Aufenthaltsort. Dies führt zu dem Problem, dass einzelne Träger hierdurch stark mit Kosten belastet werden können, namentlich die Träger am Einreiseort oder an für Ausländer besonders interessanten Orten. Dieses Problem löst die Kostenerstattungsvorschrift in § 108, über die ein kostenersatzpflichtiger überörtlicher Sozialhilfeträger bestimmt und damit eine gleichmäßige Kostenverteilung erreicht werden kann.

Die Grundvoraussetzungen der Kostenerstattung regelt Abs. 1 Satz 1, wobei Abs. 3 die Erstattungspflicht erweitert durch Einbeziehung von Leistungen an Personen, die zur Einsatzgemeinschaft des § 19 gehören.

Ausnahmen von der Erstattungspflicht machen Abs. 1 Satz 3 (für im Inland Geborene sowie mit diesen Zusammenlebende) und Abs. 5 (sofern Bundesrecht oder eine Vereinbarung mit den Ländern eine Unterbringung des Einreisenden regelt). Abs. 4 normiert das Ende der Erstattungspflicht. Das Verfahren zur Bestimmung des kostenpflichtigen überörtlichen Sozialhilfeträgers regeln Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 2.

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