Rz. 40

Abs. 9 definiert die Erhebungsstruktur für den Personalaufwand, d. h. zu den in Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen der Kinder und Jugendhilfe tätigen Personen.

 

Rz. 41

Die bis zum Inkrafttreten der Regelung nach Abs. 9 durch das KJSG am 10.6.2021 erhobene Statistik der Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen war unzureichend. Das KJSG hat zu einer deutlichen Aufwertung der Erhebungsmerkmale geführt (BR-Drs. 5/21 S. 119 = BT-Drs. 19/26107 S. 117).

 

Rz. 42

Hierzu wurde die Erhebungskonzeption nach Abs. 9 Nr. 1 deutlich verbessert. Diese ist auf den Träger als Akteur ausgerichtet und erfasst zentrale Strukturmerkmalen, wie Art und Rechtsform, Betätigungsfeldern, Personalausstattung und Anzahl der Einrichtungen.

 

Rz. 43

Nach Abs. 9 Nr. 2 Buchst. b wird seit dem 10.6.2021 der Fokus auf die Gruppe gelegt. Damit wird die Ebene unterhalb der Einrichtungsebene erfasst; das dient dazu, Unterbringungsarten bzw. unterschiedliche Betreuungsangebote strukturierter erfassen und auswerten zu können (BR-Drs. 5/21 S. 119 = BT-Drs. 19/26107 S. 117, 118).

 

Rz. 44

Die Erhebung des Personals nach Abs. 9 Nr. 3 wird deutlich vereinfacht. Erfasst wird das Personal des gesamten Trägers und nicht mehr – wie vor dem 10.6.2021 – das Personal je Einrichtung; das ist nicht (mehr) notwendig (BR-Drs. 5/21 S. 119 = BT-Drs. 19/26107 S. 118).

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