Rz. 32

Abs. 7 bis 7b definiert die Erhebungsstruktur für Maßnahmen der Kindertagespflege. Ab dem 1.7.2022 folgt ein neuer Abs. 7c (vgl. Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG v. 2.10.2021, BGBl. I S. 4602), der die Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in den Klassenstufen 1 bis 4 konkretisiert.

 

Rz. 33

Nach Abs. 7 Nr. 1 Buchst. e werden ab dem 10.6.2021 (KJSG) auch Schließtage von Einrichtungen an Werktagen im vorangegangenen Jahr zum Erhebungsmerkmal. Anzugeben sind nur Schließtage, an denen die Einrichtung ansonsten geöffnet hätte (Teamfortbildungen, Krankheiten, Ferien etc.) und die die gesamte reguläre Öffnungszeit (von Montag bis Freitag) betreffen (BR-Drs. 5/21 S. 118 = BT-Drs. 19/26107 S. 116). Besteht an Samstagen und Sonntagen eine Wochenendbetreuung, sind auch hier Schließtage anzugeben. Seit dem Berichtsjahr 2012 waren Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen bereits Erhebungsmerkmal, sodass mit der ausdrücklichen Aufnahme dieses Erhebungsmerkmals in den Katalog des § 99 Abs. 7 keine Änderung der Rechtslage einherging.

 

Rz. 34

Erhebungsmerkmal ist nach Abs. 7 Nr. 2 Buchst. b seit dem 10.6.2021 (KJSG) nun auch der Arbeitsbereich einschließlich der Gruppenzugehörigkeit der in der Einrichtung tätigen Personen; zur Verbesserung der Datenlage ist eine gruppengenaue Differenzierung unverzichtbar (BR-Drs. 5/21 S. 118 = BT-Drs. 19/26107 S. 116).

 

Rz. 35

Ergänzt wird außerdem das Merkmal nach Abs. 7 Nr. 2 Buchst. b Tätigkeit in der derzeitigen Einrichtung, da es genauere Auswertungen über die Stabilität und den Wechsel der Arbeitsplätze ermöglicht. Abgestellt wird dabei auf die konkrete Einrichtung, in der die Tätigkeit im vorangegangenen Jahr erfolgt ist, damit z. B. Wechsel zwischen Kindertageseinrichtungen – aber innerhalb desselben Trägers – miterfasst werden können. Längere Abwesenheitszeiten (z. B. während einer Familienphase) stellen dabei keine Beendigung der Tätigkeit in der konkreten Einrichtung dar (BR-Drs. 5/21 S. 118 = BT-Drs. 19/26107 S. 116).

 

Rz. 36

Die in Abs. 7 Nr. 3 aufgenommenen Erhebungsmerkmale Herkunft und Deutsch dienen der konkreteren Erfassung des Migrationshintergrunds (BR-Drs. 5/21 S. 118 = BT-Drs. 19/26107 S. 117; vgl. hierzu die vergleichbaren Regelungen in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und e, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 2).

 

Rz. 37

Das seit dem 10.6.2021 nach Abs. 7 Nr. 3 Buchst. d geltende Erhebungsmerkmal erhöhter Förderbedarf stellt einen Oberbegriff dar, der auch die Eingliederungshilfe in Kindertageseinrichtungen umfasst (BR-Drs. 5/21 S. 118 = BT-Drs. 19/26107 S. 117).

 

Rz. 38

Soweit in Abs. 7a Nr. 1 Buchst. b seit dem 10.6.2021 (KJSG) nun auch der höchste allgemeinbildende Schulabschluss und der höchste berufliche Ausbildungs- und Hochschulabschluss zum Erhebungsmerkmal geworden ist, dient dies dem Vergleich zu pädagogisch Tätigen in Kindertageseinrichtungen; Kindertagespflegepersonen verfügen häufiger über keine abgeschlossene Berufsausbildung (BR-Drs. 5/21 S. 118 = BT-Drs. 19/26107 S. 117).

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